BB-LAGen Statut

§ 1 Allgemeines

  1. Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind satzungsgemäße Gremien von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg. Ihr Sitz ist in der Landesgeschäftsstelle. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Sie werden durch Beschluss des Landesparteirates, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz anerkannt, wenn und solange sie ein eigenständiges Politikfeld bearbeiten und mindestens 5 Parteimitglieder in ihnen mitarbeiten. Eine Umbenennung kann mit Beschluss durch die LAG selbst erfolgen, sofern keine Politikfeldänderung dadurch stattfindet – der Landesvorstand ist über den Beschluss unverzüglich zu informieren und kann widersprechen. Dann ist die Zustimmung einer der obigen Gremien erforderlich. Landesarbeitsgemeinschaften protokollieren ihre Beratungen und stellen diese dem Landesvorstand zur Verfügung. Die Jahresplanung sollte dem Landesvorstand jeweils bis zum Ende des ersten
  3. Quartals vorliegen und umfasst die voraussichtliche Schwerpunktsetzung und Termine der nächsten Sitzungen (Sitzungsrhythmus). Die LAGen treffen sich mindestens zwei Mal im Jahr (§7 Abs. 1).
  4. In den Landesarbeitsgemeinschaften kann jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen mitarbeiten, sowie alle interessierten Menschen, die die politischen Grundsätze der Partei anerkennen.
  5. Die Landesarbeitsgemeinschaften kommunizieren über Emailverteiler oder andere Kommunikationsformen, die grundsätzlich für alle Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen offen sind und auf Antrag für Interessierte (Nicht-Mitgliedern). Die Verteiler sind bei der Landesgeschäftsstelle angesiedelt und werden gemeinsam mit den Sprecherinnen, unter Beachtung der Datenschutzstandards, gepflegt.
  6. In Abstimmung mit dem Landesvorstand kann eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitgliedschaften in anderen Organisationen eingehen.
  7. Der Zusammenschluss mit Landesarbeitsgemeinschaften anderer Länder ist möglich.
  8. Der Landesparteirat kann den Status als anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft aufheben, wenn die unter Abs. (2) und (3) genannten Bedingungen nicht gegeben sind. Die Aufhebung erfolgt nach einer Ermahnung und Fristsetzung von drei Monaten. Gegen die Aufhebung kann vor dem Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

§ 2 Selbstverständnis

  1. Die Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen die programmatische Arbeit des Landesverbandes und die politische Arbeit des Landesvorstandes. Sie arbeiten eng mit der Landtagsfraktion, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zusammen.
  2. Sie bereiten für Landesparteirat, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz sowie den Landesvorstand Beschlüsse vor, organisieren Veranstaltungen und Aktionen und nehmen an öffentlichen Debatten teil.
  3. Sie besitzen Antragsrecht beim Landesdelegiertenrat und bei der Landesdelegiertenkonferenz.

§ 3 Zusammenarbeit mit Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Tagung des Landesvorstands mit den Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinschaften statt. Auf ihr werden u.a. die Jahresplanungen der LAGen abgestimmt.
  2. Auf Antrag von mindestens 3 Landesarbeitsgemeinschaften finden gemeinsame Tagungen von Landesvorstand und LAG-Sprecherinnen statt.
  3. Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in seine fachpolitischen Beratungen sowie in die programmatische Arbeit angemessen ein. Er benennt für jede Landesarbeitsgemeinschaft einen Ansprechpartnerin.
  4. Die Landesarbeitsgemeinschaften unterrichten Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle laufend über ihre Terminplanungen sowie Beschlüsse und Wahlen.

§ 4 Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften

  1. Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt quotiert maximal zwei Sprecher*innen für je zwei Jahre. Die Anzahl kann bei Zusammenschluss mit einer anderen LAG nach §1 Abs. 7 höher sein. Die Wahl von stellvertretenden Sprecher*innen ist möglich. Die Sprecher*innen müssen Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sein. Wiederwahl ist möglich.
  2. Nach Ablauf ihrer Amtszeit verbleiben die Sprecher*innen bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Ist das Amt der*des Sprecher*in unbesetzt, so lädt der Landesvorstand zu einer Sitzung ein, auf der eine Sprecher*in gewählt wird.
  3. Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaften in der Öffentlichkeit (unter Berücksichtigung §8) und gegenüber anderen Parteigremien, koordinieren ihre Arbeit, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.
  4. Die*der bzw. eine Sprecher*in soll zugleich die Funktion der*des Finanzverantwortlichen wahrnehmen. Sie*er ist für die ordnungsgemäße Verwendung der der Landesarbeitsgemeinschaft zustehenden Mittel aus dem Landeshaushalt verantwortlich.
  5. Die Sprecher*innen unterstützen interessierte Mitglieder beim Einstieg in die Mitarbeit in der LAG. Zur Gewährleistung der selbständigen Arbeitsweise verwalten die Sprecher*innen oder Beauftragte die LAG-Mailingliste – dafür ist der Nachweis einer Datenschutzschulung erforderlich.

§5 Sprecher*innen Rat

  1. Die Sprecher*innen der vom Landesverband offiziell bestätigten LAGen bilden einen LAGSprecher*innenrat. Vertretung durch stellv. Sprecher*innen ist möglich.
  2. Der Rat koordiniert seine Arbeit selbständig und kann eigenständige Treffen einberufen. Die Landesgeschäftsstelle soll über die Terminplanung informiert werden. Zu den Treffen gibt es ein Ergebnisprotokoll.
  3. Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen.

§ 6 Beschlüsse und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg und der Grünen Jugend – Ausnahme bei gemeinsamen LAGen. Um parteiexterne Mitarbeitende an dem Meinungsbildungsprozess zu beteiligen, kann vor einem Beschluss ein Meinungsbild aller Anwesender erstellt werden, das dann bei der gemäß Satz 1 gültigen Beschlussfassung mit einfließen sollte. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
  2. Auf Sitzungen ist die LAG beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder aus mindestens 3 Kreisverbänden anwesend sind. Auf Antrag eines Mitgliedes können Beschlüsse in geheimer Abstimmung erfolgen. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die per Telefon oder anderen Kommunikationsformen an der Sitzung teilnehmen.
  3. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen können per Email oder anderen Kommunikationsformen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von mindestens drei Mitgliedern aus mindestens 3 Kreisverbänden getroffen werden. Dazu ist der Antrag von mindestens einem Mitglied z.B. per Email zu stellen und über den Emailverteiler an die Mitglieder der LAG zu versenden. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die*den LAG-Sprecher*innen. Die Stimmabgabe erfolgt ebenfalls über den Emailverteiler der LAG bzw. mit einer anderen Kommunikationsform. Für die Stimmabgabe gilt eine Frist von fünf Werktagen. Die Frist endet mit Ablauf des fünften Werktages, des auf die Antragsstellung folgenden Werktages.
  4. Personenwahlen finden in der Regel auf den ordentlichen Präsenzsitzungen in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Treten für ein zu wählendes Amt mehr als eine Person an und erhält keine dieser Personen die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  5. Neben Präsenzsitzungen kann die Wahl auch auf einer digitalen Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine anonymisierte Wahl gewährleisten.

§ 7 Sitzungen

  1. Die grundsätzlich öffentlichen Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern keine andere Versammlungsleitung gewählt wurde.
  2. Die Sitzungen können mittels Telefonkonferenzen oder sonstigen geeigneten Kommunikationsformen durchgeführt werden, die eine gemeinsame und zeitgleiche Kommunikation der Teilnehmerinnen ermöglichen.
  3. In den Sitzungen haben alle Anwesenden Rede- und Antragsrecht. Auf Antrag eines Mitgliedes können Personen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, diese Rechte durch Beschluss der Versammlung entzogen werden.
  4. Zu den Sitzungen erhalten die Mitglieder der LAG grundsätzlich mindestens eine Woche im Voraus eine schriftliche Einladung, die mindestens einen Tagungsordnungsvorschlag enthalten soll. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung per Email gilt als schriftlich.
  5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält Tagesordnung, die Ergebnisse ihrer Behandlung und die getroffenen Beschlüsse. Die Protokolle sind den Mitgliedern, z.B. über die Mailingliste mitzuteilen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächstfolgenden Sitzung.

§ 8 Finanzen

  1. Im Haushalt des Landesverbandes stehen für alle Landesarbeitsgemeinschaften finanzielle Mittel bereit. Diese dienen zur Deckung der laufenden Kosten wie Raummieten, Literatur und Veranstaltungen.
  2. Über die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften entscheidet der Landesvorstand im Rahmen der Haushaltsaufstellung nach Rücksprache mit den Sprecherinnen.
  3. Ein Drittel des Etats geht in einen Aktionsfonds für den die Landesarbeitsgemeinschaften antragsberechtigt sind. Der Eingang des formlosen Antrags muss vor dem Beginn der Maßnahme erfolgen. Aus diesem gehen der Träger der Maßnahme, die Gesamtkosten der Maßnahme, die anteiligen Kosten der Landesarbeitsgemeinschaft sowie die politische Zielsetzung der Maßnahme hervor. Über die Vergabe entscheidet der Landesvorstand.
  4. Zusätzlich übernimmt der Landesverband gegen Vorlage der Belege und des entsprechenden Antragsformulars die Reise- und Übernachtungskosten zu Sitzungen der Bundesarbeitsgemeinschaften.
  5. Im Rahmen des festgelegten Etats entscheiden die Landesarbeitsgemeinschaften eigenverantwortlich über ihren Mitteleinsatz.
  6. Die Rechnungen werden zu Lasten der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft beglichen und gebucht.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit der Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinschaften

  1. Die Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der Landesgeschäftsstelle bei der Erstellung von Pressemitteilungen.
  2. Broschüren, Flugblätter u.ä. werden in Abstimmung mit dem zuständigen Landesvorstandsmitglied und in Zusammenarbeit mit dem Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesgeschäftsstelle umgesetzt.
  3. Der Landesvorstand soll über Veranstaltungen und Aktionen der LAG sowie über die Teilnahme von LAG-Mitgliedern als solchen an öffentlichen Debatten informiert werden.
  4. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Landesvorstandsmitglied.

§ 10 Delegierte für die Bundesarbeitsgemeinschaften

  1. Für die Delegierung von LAG-Mitgliedern in eine Bundesarbeitsgemeinschaft gelten die Bestimmungen des BAG-Statuts.
  2. Die Wahlen der BAG-Delegierten und Stellvertretungen sollen im 1. Quartal stattfinden – möglichst für 2 Jahre – und sind an die Landesgeschäftsstelle mit Hinweis des Delegationszeitraums zu melden.

§ 11 Verabschiedung

  1. Das Statut für die Landesarbeitsgemeinschaften wird von der Landesdelegiertenkonferenz als Anhang zur Satzung verabschiedet. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer Landesdelegiertenkonferenz.
  2. Zuletzt geändert auf der 47. Ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz am 19. November 2022 in Falkensee.